Hegering Wattenscheid in der KJS Bochum e.V.

Unsere Aufgaben

Aufgaben der Jäger

Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes (Wildhege), Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Biotophege) sowie Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes, 

Wildschäden in einer ordnungsgemäß betriebenen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft möglichst zu vermeiden, 

Nachhaltige Nutzung und Regulierung von Wildbeständen einschließlich Prädatoren, wenn diese andere Tierarten in ihrem Bestand bedrohen oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen, 

Sorge zu tragen, daß die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften eingehalten werden.

Nachhaltige Nutzung

Die Jagd hält fest an dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung ihrer Ressourcen und steht dabei im Einklang mit der Biodiversitätskonvention von Rio de Janeiro aus dem Jahre 1992. Die Wildbestände werden nur in dem Umfang jagdlich genutzt, wie sie tatsächlich nachwachsen. Die Jagd setzt auf diese Weise ihre Tradition der bestandserhaltenden Nutzung fort und trägt zur langfristigen Überlebensfähigkeit von Arten bei. 

Die verantwortungsbewußte Jägerschaft entscheidet im Rahmen der Jagdgesetze über Art und Ausmaß des jagdlichen Eingriffs. Wenn Bestandsveränderungen eine Nutzung ohne sachliche Bedenken möglich machen, so ist dem ohne bürokratischen Aufwand Rechnung zu tragen. Auch eine ganzjährige Schonung darf nicht unumkehrbar sein. Nachhaltige Nutzungsformen gewährleisten die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungszielen und motivieren die an diesen Zielen arbeitenden Menschen

Hegepflicht

Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hegepflicht obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, aber auch den Grundeigentümern des jeweiligen Jagdbezirks, z.B. im Hinblick auf die Flächenbereitstellung für die Biotophege. Die Hegepflicht mit ihren vielfältigen Aufgaben wie dem Biotopschutz als Bestandteil des Artenschutzes ist keiner anderen Bevölkerungsgruppe gesetzlich auferlegt. Nach dem Naturschutzrecht ist allein die öffentliche Hand zum Artenschutz verpflichtet.

Wildhege

Darunter fallen alle Maßnahmen, die der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes dienen und eine nachhaltige Nutzung gewährleisten, insbesondere die des Jagdschutzes. Der Jagdschutz dient dem Arten- und Tierschutz und ist deshalb flächendeckend in allen Jagdrevieren, insbesondere in Schutzgebieten, unverzichtbar. Zur Erfüllung der Jagdschutzaufgaben wird jeder Jäger im Rahmen der Jägerausbildung geschult, seine staatliche Prüfung ist hier gesetzlich vorgeschrieben. 

Zur Hege gehört grundsätzlich auch die Fütterung des Wildes. Sie ist eine unterstützende Maßnahme in Notzeiten, in denen natürliche Äsung und ruhige Einstände aus Gründen der Biotopbeeinträchtigung, der Bewirtschaftung oder auch durch Naturereignisse nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung steht.

Biotophege

Die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen von Wildtieren sollte sich nicht nur auf die Erhaltung seltener oder gefährdeter Lebensräume konzentrieren, vielmehr sind alle Biotoptypen zur Bewahrung intakter Lebensgemeinschaften zu fördern; dies muß in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern geschehen. Im Mittelpunkt der Bemühungen darf nicht die Unterscheidung stehen, ob eine Art „nützlich“ oder „schädlich“ bzw. „jagdlich interessant“ ist oder nicht. Maßnahmen des Biotopschutzes dienen auch den Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen. 

Die Jägerschaft hat in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern darauf hinzuwirken, daß unsere Kulturlandschaft den Ansprüchen einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt gerecht wird.

Hegegemeinschaften

Die Notwendigkeit die Reviergrenzen überschreitender Hege führt in vielen Gebieten schon seit Jahren zum Zusammenschluß von Revieren zu Hegegemeinschaften, die den Lebensraum bestimmter, dort heimischer Wildarten, insbesondere der großen Schalenwildarten, umfassen. In den Hegegemeinschaften werden insbesondere folgende Maßnahmen getroffen: 

Absprachen über die Bejagung, Festlegung von Wildfolgeregelungen, Aufstellung gemeinsamer Abschußpläne sowie Auswertung der Abschußergebnisse, revierübergreifende Hegemaßnahmen (z.B. Äsungsflächen, Fütterung, Ausweisung von Wildruhezonen etc.), Erstellung von Artenschutz- und Hegekonzepten einschließlich Förderung bestandsbedrohter Wildarten. 

Dadurch werden mit Zustimmung der Grundeigentümer Leistungen für die Erhaltung, Sicherung oder Wiederherstellung bestmöglicher, natürlicher Lebensgrundlagen für die Wildtiere erbracht. 

Bei der Bildung von Hegegemeinschaften ist auf die Zusammenfassung bestimmter Lebensräume für freilebende Tiere zu achten und nicht auf politische Grenzen von Gemeinden oder Kreisen. Dabei sind auch die Reviere der Bundes- und Landesforsten mit einzubeziehen. Das Ziel der Hegegemeinschaften ist nur zu erreichen, wenn alle zugehörigen Revierinhaber bei dieser zeitgemäßen Form der Selbstverwaltung mitarbeiten. 

Großflächige Hegegemeinschaften könnten auch angestellten Berufsjägern neue und erweiterte Betätigungsfelder bieten (z.B. Umsetzung von Hegemaßnahmen, Wildmanagement, beratende Funktion, Verwaltungstätigkeiten).